Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 8 Konkurrenz von Ansprüchen
Stand: 01.01.2025
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- BSG, 28.10.2024 – B 9 V 1/24 CAnhörungsrüge - rechtliches Gehör - grundsätzliche Kenntnisnahme des Vorbringens durch das Gericht - Ausnahme nur bei besonderen Umständen - Darlegungsanforderungen - Behauptung der Geltendmachung nur eines Teils der Leistung - Entscheidungserheblichkeit - Einschluss auch eines Teils vom Ganzen - soziales Entschädigungsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Beiladungspflicht nur bei vorliegendem AntragZitiert von 2
- BSG, 27.06.2024 – B 9 V 1/24 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vereinbarkeit der Ruhensvorschrift des § 65 BVG bzw § 8 Abs 3 S 2 SGB 14 mit der Opferentschädigungs-Richtlinie EGRL 80/2004 - Entscheidungserheblichkeit - keine unmittelbare Geltung von EU-Richtlinien für Bürger und Bürgerinnen - unionsrechtskonforme Auslegung - Bindung an Gesetz und Recht - Verfahrensfehler - unterlassene EuGH-Vorlage - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter - Voraussetzung: willkürliche und grundgesetzwidrige Auslegung und Anwendung des Art 267 AEUV - Ermessenspielraum des vorlageprüfenden Gerichts - Darlegungsanforderungen)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/8#abs-1 (1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/8#abs-2 (2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1 Absatz 2 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusammentreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/8#abs-3 (3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.